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1. Abschnitt - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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IV. Teil Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk

1. Abschnitt Versorgungsansprüche

§ 29 Ruhegeld



(1) Ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, erhält ein Ruhegeld. Ruhegeld erhält bei Vollendung des 65. Lebensjahres auch ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Rücknahme, Widerrufs oder Aufhebung erloschen ist, wenn er mindestens fünf Jahre als Mitglied der Versorgungsanstalt (§ 34) Beiträge entrichtet hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegeld entsteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister erloschen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit Ablauf des Tages, an dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem der Anspruchsberechtigte stirbt. Wird der Anspruchsberechtigte als Bezirksschornsteinfegermeister wiederbestellt, so erlischt der Anspruch auf Ruhegeld mit dem Tage der Bestellung.

(3) Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend. Weist ein Mitglied nach, daß es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm die zwölf Jahre übersteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen. Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 55. Lebensjahres erloschen ist, ist so zu stellen, als ob der Versorgungsfall erst im Zeitpunkt der Vollendung seines 55. Lebensjahres eingetreten wäre, dabei ist mindestens eine Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt von zehn Jahren zugrunde zu legen.

(4) Der Jahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 beläuft sich für jedes begonnene Jahr während der ersten 20 Jahre der Mitgliedschaft auf dreieinhalb vom Hundert, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes weitere begonnene Jahr der Mitgliedschaft auf drei vom Hundert des Jahreshöchstbetrages. Der Jahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages.

(5) Das Ruhegeld ist um die Zahlbeträge der Versichertenrente zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten auf Grund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen zustehen; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Bezirksschornsteinfegermeister während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist das Ruhegeld ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Bezirksschornsteinfegermeister in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten wird und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt. Wird die Rente aus den sozialen Rentenversicherungen neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Ruhegeld neu festzustellen, es sei denn, die Neuberechnung beruht auf den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen.

(6) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 3 und 4 ist einem Anspruchsberechtigten, der wegen Berufsunfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung in den Ruhestand versetzt worden ist, ein Ruhegeld von mindestens 85 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) abzüglich der nach Absatz 5 vorzunehmenden Kürzungen zu zahlen.

(7) Bei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen sind Veränderungen des Jahreshöchstbetrages oder der Versicherten- und Verletztenrenten aus der gesetzlichen Sozialversicherung jeweils zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie wirksam werden; Veränderungen des Jahreshöchstbetrages, die nach dem 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1977 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1977 berücksichtigt.




§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes



(1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt 81 vom Hundert des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen.

(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.




§ 31 Witwengeld und Witwergeld



(1) Die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters, eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder eines Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 erhält Witwengeld. Das Witwengeld beträgt für die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 55 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Witwe eines Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Witwengeld 55 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Witwengeld ist um die Zahlbeträge der Witwenrente zu kürzen, die die Witwe auf Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, das Rentensplitting unter Ehegatten, die Minderung der Witwenrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. § 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt entsprechend für die Witwenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als 0,855 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird. Wird die Witwenrente aus den sozialen Rentenversicherungen wegen der Erfüllung oder des Wegfalls der Voraussetzungen für eine große Witwenrente oder der Aufteilung der Witwenrente auf mehrere Berechtigte neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Witwengeld neu festzustellen.

(2) § 29 Abs. 7 gilt für das Witwengeld entsprechend.

(3) Der Anspruch auf Witwengeld entsteht,

1.
(aufgehoben)

2.
für die Witwe eines Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Todestages des Anwartschaftsberechtigten;

3.
für die Witwe eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 mit dem auf seinen Tod folgenden Vierteljahresersten.

Der Anspruch auf Witwengeld endet mit dem Tage der Wiederverheiratung der Witwe oder mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Witwe stirbt.

(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, die §§ 21 und 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4, § 61 Abs. 3 sowie § 69e Abs. 5 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

(5) Witwer und überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen erhalten entsprechend den Absätzen 1 bis 4 Witwergeld.




§ 32 Waisengeld



(1) Die Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters, Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Altersgrenze als Kind angenommen worden ist.

(2) Das Waisengeld beträgt für Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters oder Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Kinder eines verstorbenen Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Waisengeld bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Waisengeld ist um die Zahlbeträge der Waisenrente zu kürzen, die die Waise auf Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, das Rentensplitting unter Ehegatten sowie Minderungen der Waisenrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bleiben unberücksichtigt. § 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 3 gilt entsprechend für die Waisenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der Sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als für die Halbwaisen 0,3 vom Hundert und für die Vollwaise 0,6 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird.

(3) Für die Entstehung des Anspruchs auf Waisengeld gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet oder stirbt. § 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 48 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung. Das Waisengeld entfällt, wenn aus der gesetzlichen Rentenversicherung Waisenrente nicht gewährt wird.

(4) § 29 Abs. 7 gilt für das Waisengeld entsprechend.




§ 33 Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung der Versorgungsanstalt



(1) Der Anspruch auf Ruhe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeld wird festgestellt, sobald über den Anspruch auf Rente aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen durch die zuständigen Träger entschieden worden ist.

(2) Bis zur Feststellung der Renten aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen zahlt die Versorgungsanstalt nach näherer Bestimmung der Satzung angemessene Vorschüsse.

(3) Muß wegen einer Neuberechnung der Renten aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen der Anspruch auf Ruhe-, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld durch die Versorgungsanstalt neu festgestellt werden, kann diese durch schriftliche Anzeige an den Träger der sozialen Renten- oder Unfallversicherung den Anspruch auf Rente in Höhe des zuviel gezahlten Betrages auf sich überleiten. Die Anzeige darf nur erfolgen, wenn die Versorgungsanstalt an der Überzahlung kein Verschulden trifft. Der Rechtsübergang beschränkt sich auf den Anspruch, der dem Berechtigten für die Zeit zusteht, für die die Überzahlung erfolgte.


§ 33a Interne Teilung beim Versorgungsausgleich



(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und der ergänzenden Vorschrift dieses Gesetzes statt.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 56a des Schornsteinfegergesetzes) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.

(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hatte.

(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.

(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen, die dazugehörigen Satzungsbestimmungen und die §§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32 entsprechend.