(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen gelten die bisherigen Vorschriften über Fristen, Zulässigkeit von Rechtsbehelfen, Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe sowie über das weitere Verfahren.
(2) Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Klage bei einem Gericht erhoben, so gelten für dieses Verfahren die bisherigen Vorschriften. Der Erhebung der Klage steht die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren gleich.
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643