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3. Abschnitt - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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V. Teil Bußgeld-, Übergangs-, Schluss- und sonstige Vorschriften

3. Abschnitt Übergangsvorschriften

§ 54 (aufgehoben)







§ 55 (gestrichen)





§ 56 Versorgungsanstalt



(1) Die Versorgungsanstalt ist die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisse bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister und die Anwartschaften auf Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk stehen den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden Mitgliedschaftsverhältnissen und Anwartschaften auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk gleich. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 433, 806) bleiben unberührt; Zeiten, für die keine Beiträge entrichtet worden sind, werden auf die Dauer der Mitgliedschaft nicht angerechnet; § 29 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber der Versorgungsanstalt bestehenden Ansprüche auf Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk bleiben in ihrem bisherigen Umfange bestehen. Die Höhe des Ruhegeldes wird um sechs vom Hundert erhöht. Die Höhe des Ruhegeldes unterliegt den gleichen Veränderungen, wie sie für den jeweiligen Jahreshöchstbetrag nach § 30 eintreten. Eine Erhöhung des Ruhegeldes wird jedoch nur vorgenommen, soweit nicht die Summe des Ruhegeldes und der Zahlbeträge der Versichertenrente und der Verletztenrente, die der Anspruchsberechtigte aufgrund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen oder aufgrund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat, aus der sozialen Unfallversicherung erhält, die Höhe des jeweiligen Jahreshöchstbetrages nach § 30 übersteigt; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund des Versorgungsausgleichs sowie die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Anspruchsberechtigte nach Satz 1, die neben den Leistungen der Versorgungsanstalt kein weiteres Einkommen haben, können ein bis zu zehn vom Hundert erhöhtes Ruhegeld erhalten. Über die Erhöhung beschließt auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Vorstand der Versorgungsanstalt. Die Sätze 2 bis 6 gelten für das Witwen- und Waisengeld entsprechend mit der Maßgabe, daß die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch unberücksichtigt bleibt.

(4) Absatz 3 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten freiwilligen Versorgungsleistungen und für Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung, die auf Ruhegeldansprüche nach Absatz 3 Satz 1 folgen. Absatz 3 und Satz 1 gelten auch für Ansprüche auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk, die vom 1. Juli bis 31. Dezember 1969 entstehen.

(5) Bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk, die innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, ist die Höhe der Leistungen nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. Dies gilt nicht für die Ansprüche der Hinterbliebenen eines Ruhegeldempfängers, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf Ruhegeld hat, und für Ansprüche nach Absatz 2 Satz 2.

(6) Das von der Versorgungsanstalt zu gewährende Ruhegeld ist nicht um die Leistungen zu kürzen, die aufgrund einer Pflichtversicherung als Bezirksschornsteinfegermeister in der Handwerkerversicherung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt werden.

(7) Wurde als Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk allgemein eine längere Gesellentätigkeit als fünf Jahre vorgeschrieben, so ist die fünf Jahre übersteigende Zeit auf die Zeit von 12 Jahren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 anzurechnen.

(8) Jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, hat der Versorgungsanstalt bis zum 30. April 1970 mitzuteilen, ob er von der Befreiungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversicherungsgesetz Gebrauch macht. Wird ein Bezirksschornsteinfegermeister nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversicherungsgesetz von der Versicherungspflicht befreit, ist er verpflichtet, den Beitrag, den er ohne Befreiung als Pflichtbeitrag nach dem Handwerkerversicherungsgesetz hätte entrichten müssen, als Zusatzbeitrag an die Versorgungsanstalt zu zahlen.

(9) Die Vertreterversammlung der Versorgungsanstalt hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen, die den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht widerspricht. Bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung gelten der bisherige Verwaltungsrat als Vertreterversammlung und der bisherige Arbeitsausschuß als Vorstand der Versorgungsanstalt.




§ 56a Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet



(1) Für das Ruhegeld eines ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeisters, der am 1. August 1994 als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt war oder nach diesem Tag bestellt oder wiederbestellt wird, gilt § 29 mit der Maßgabe, daß

1.
bei der Berechnung des Ruhegeldes für Zeiten der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, die auf einer Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beruhen, bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Jahreshöchstbetrag (Ost) (Absatz 2) zugrunde zu legen ist,

2.
auch Zeiten der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1994 als Zeiten der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt gelten,

3.
nach Absatz 3 Satz 2 auf die Dauer der Mitgliedschaft anzurechnende Zeiten nur Zeiten sind, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt worden sind,

4.
in den Fällen, in denen dem Ruhegeld sowohl Zeiten, für die der Jahreshöchstbetrag nach § 30 maßgebend ist, als auch Zeiten zugrunde liegen, für die der Jahreshöchstbetrag (Ost) (Absatz 2) maßgebend ist, Teilbeträge zu ermitteln sind, deren Summe das Ruhegeld ergibt,

5.
als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung derjenige gilt, der insgesamt auf Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten beruht,

6.
als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund einer Pflichtversicherung auch die Rente nach den Vorschriften des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes (Artikel 2 Renten-Überleitungsgesetz) sowie die Leistung nach § 315a, § 319a oder § 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt.

Satz 1 gilt entsprechend für die Berechnung des Witwen- oder Witwergeldes nach § 31 und des Waisengeldes nach § 32.

(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach § 30 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.


§ 56b Beiträge


§ 56b wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den abweichenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angemessen Rechnung zu tragen; hierzu kann in der Satzung der Versorgungsanstalt auch vorgesehen werden, daß für die Finanzierung der Ausgaben der Versorgungsanstalt, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der Durchführung der Zusatzversorgung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden.


§ 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane


§ 56c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vertreterversammlung ist für die ab 1. Januar 1994 beginnende Amtsperiode um fünf weitere Mitglieder aus der Gruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und je zwei Stellvertreter, der Vorstand um ein weiteres Mitglied zu ergänzen, deren Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt.

(2) Die weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung werden ohne Wahlhandlung aufgrund von Wahlvorschlägen der Bezirksschornsteinfegermeister, deren Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, gewählt. Auf das Wahlverfahren finden die ansonsten geltenden Wahlvorschriften entsprechende Anwendung, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. Jedes Land in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bildet einen Wahlbereich. Der Wahlleiter fordert im Bundesanzeiger und in der Fachzeitung "Das Schornsteinfegerhandwerk" die Bezirksschornsteinfegermeister auf, Wahlvorschläge einzureichen und bestimmt gleichzeitig, bis zu welchem Tag und welcher Uhrzeit die Vorschläge bei ihm eingegangen sein müssen. Werden in einem Wahlbereich mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, gilt diejenige Person als gewählt, auf die die meisten gültigen Vorschläge entfallen. Bei Gleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter in einer Sitzung des Wahlausschusses zieht.

(3) Das weitere Mitglied des Vorstands wird nach Ergänzung der Vertreterversammlung von den neu bestimmten Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt.

(4) Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterversammlung ist bis zum 31. Oktober 1994 abzuschließen.


§ 56d Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen, Übergangsregelungen


§ 56d wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) § 56 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.

(2) Spätestens bis zum 31. Januar 1996 ist eine neue Vertreterversammlung zu wählen. Die am 1. Januar 1994 beginnende Amtsdauer der Vertreterversammlung endet mit dem Abschluß der Wahl der neuen Vertreterversammlung. Bis zum 31. Juli 1995 ist eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Satzung zu beschließen; bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie dem Gesetz entspricht.

(3) Für Berechtigte, die vor dem 1. August 1994 Anspruch auf Waisengeld hatten, gilt § 32 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung.

(4) § 31 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 2 und Satz 7 sind in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.


§ 57 Verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen



(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen gelten die bisherigen Vorschriften über Fristen, Zulässigkeit von Rechtsbehelfen, Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe sowie über das weitere Verfahren.

(2) Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Klage bei einem Gericht erhoben, so gelten für dieses Verfahren die bisherigen Vorschriften. Der Erhebung der Klage steht die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren gleich.