Änderung § 8 SchfG vom 29.11.2008

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§ 8 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 8 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Erlöschensgründe


Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister erlischt durch

1. Rücknahme oder Widerruf (§ 11 Abs. 1 bis 3);

(Text alte Fassung)

2. Aufhebung der Bestellung (§ 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 4);

(Text neue Fassung)

2. Aufhebung der Bestellung (§ 11 Abs. 4);

3. Versetzung in den Ruhestand (§ 10);

4. Erreichen der Altersgrenze (§ 9);

5. Tod.






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