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Synopse aller Änderungen des SchfG am 29.11.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. November 2008 durch Artikel 2 des SchfNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Kehr- und Überprüfungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


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(1) Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und der für den Bereich des Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister (§ 3) und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu überprüfen oder eine verweigerte Kehrung oder Überprüfung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes zwangsweise durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.



 
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§ 2 Kehrbezirke




§ 2 (aufgehoben)


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(1) Zur Wahrnehmung der Kehr- und Überprüfungsaufgaben werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde Kehrbezirke eingerichtet, geändert und besetzt. Für jeden Kehrbezirk wird nur ein Bezirksschornsteinfegermeister bestellt.

(2) Kehr- und Überprüfungsarbeiten (§ 1) dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2012) 
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§ 4 Bewerbung




§ 4 (aufgehoben)


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(1) Bewerber, die sich als Bezirksschornsteinfegermeister bestellen lassen wollen, sind auf Antrag in eine Bewerberliste einzutragen. Die Bewerberliste wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde geführt.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

1. die Führung der Bewerberliste;

2. die Voraussetzungen der Eintragung in die Bewerberliste mit der Maßgabe, daß nur deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragen werden dürfen, die die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abgelegt haben, die für ihren Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und in dem Bezirk, für den die Bewerberliste geführt wird, im Schornsteinfegerhandwerk praktisch tätig sind;

3. die Voraussetzungen für die Streichung in der Bewerberliste; dabei kann als Grund für die Streichung auch die Ausschlagung eines angebotenen Kehrbezirks oder die Unterlassung der rechtzeitigen Erneuerung der Bewerbung vorgesehen werden;

4. die Voraussetzungen und Fristen für die nach Streichung vorgenommene Wiedereintragung in die Bewerberliste; dabei kann bestimmt werden, daß Bewerber, deren Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit widerrufen oder wegen Erschleichung der Bestellung zurückgenommen oder deren probeweise Bestellung zweimal aufgehoben oder widerrufen worden ist, nicht mehr eingetragen werden dürfen;

5. die Voraussetzungen für die Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk.



 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bestellung


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(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister darf nur bestellt werden, wer

1.
in die Bewerberliste eingetragen ist;

2. durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachweist, daß er gesundheitlich
in der Lage ist, die einem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

3. in dem Land, in dem er in einer Bewerberliste
eingetragen ist, im Schornsteinfegerhandwerk innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung mindestens zwei Jahre im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig gewesen ist.

Die Bestellung ist auf Widerruf vorzunehmen.

(2) Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in welchen Fällen zur Vermeidung besonderer Härten von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen zugelassen werden können mit der Maßgabe, daß der Bewerber mindestens imstande sein muß, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen.



(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister wird auf bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende Bezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Ab dem 1. Januar 2010 gelten für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend.

(2) Bis zum 31. Dezember 2012 entspricht die Anzahl
der Bezirke der Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Bezirke.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2012) 

§ 6 Reihenfolge der Bestellung


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(1) Die Reihenfolge der Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters richtet sich nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Rangberechnung mit der Maßgabe, daß im Regelfall der Rang von der Dauer der Eintragung bestimmt wird und daß Ausnahmen hiervon nur wegen des Besuchs von Aus- und Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbildung im Schornsteinfegerhandwerk oder wegen Erlangung eines qualifizierten Hauptschulabschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines mittleren Bildungsabschlusses oder zur Vermeidung besonderer Härten zulässig sind. Als ein besonderer Härtefall gilt insbesondere, wenn die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Auflösung des Kehrbezirks nach § 11 Abs. 3 widerrufen wird.

(3) (weggefallen)

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Bewerber bei groben Verstößen gegen die Berufspflichten von der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückgestellt werden können.




Die Reihenfolge der Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters richtet sich nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2012) 
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§ 7 Probezeit




§ 7 (aufgehoben)


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(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde zunächst für die Dauer von einem Jahr auf Probe bestellt; dies gilt nicht für Bewerber, deren Bestellung nach § 11 Abs. 3 widerrufen worden ist. Vor Ablauf der Probezeit ist durch eine Begutachtung des Kehrbezirks und der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Die Kosten dieser Begutachtung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister. Wird festgestellt, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, so ist seine Bestellung aufzuheben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Begutachtung nach Absatz 1.



 

§ 8 Erlöschensgründe


Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister erlischt durch

1. Rücknahme oder Widerruf (§ 11 Abs. 1 bis 3);

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2. Aufhebung der Bestellung (§ 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 4);



2. Aufhebung der Bestellung (§ 11 Abs. 4);

3. Versetzung in den Ruhestand (§ 10);

4. Erreichen der Altersgrenze (§ 9);

5. Tod.



§ 11 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung


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(1) Die probeweise oder endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist zurückzunehmen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Bestellung durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen hat.

(2) Die probeweise oder endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung zu widerrufen, wenn



(1) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist zurückzunehmen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Bestellung durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen hat.

(2) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung zu widerrufen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt;

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2. der Bezirksschornsteinfegermeister, gegen den innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten Warnungsgeld angeordnet worden ist, abermals seine Berufspflichten schuldhaft gröblich verletzt hat;

3. der Bezirksschornsteinfegermeister trotz Verhängung eines Warnungsgeldes der Aufforderung, einen unerlaubten Nebenerwerb einzustellen, nicht Folge leistet.




2. der Bezirksschornsteinfegermeister, gegen den innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten Warnungsgeld angeordnet worden ist, abermals seine Berufspflichten schuldhaft gröblich verletzt hat.

(3) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister kann widerrufen werden, wenn die Kehrbezirkseinteilung geändert wird.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters ist seine Bestellung aufzuheben.



§ 12 Allgemeine Berufspflicht


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(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist verpflichtet, seine Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen.

(2) Die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters ist unbeschadet der Vorschrift des § 20 Abs. 1 auf seinen Kehrbezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde ist der Bezirksschornsteinfegermeister verpflichtet, auch außerhalb seines Kehrbezirks tätig zu werden.



(1) Die Bezirksschornsteinfegermeister sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen. Bezirksschornsteinfegermeister dürfen keine Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 20 gilt entsprechend.

(2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können.

(3) Mit ihren Aufgaben und Befugnissen als Bezirksschornsteinfegermeister sind sie
unbeschadet der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde sind sie verpflichtet, auch außerhalb ihres Bezirks tätig zu werden.

§ 13 Aufgaben


(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgende Aufgaben:

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1. Ausführung der durch die Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten und regelmäßige Überwachung der Arbeit seiner Gesellen und Lehrlinge;

2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2) in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstättenschau);



1. Ausführung der durch die Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder die Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten und regelmäßige Überwachung der Arbeit seiner Gesellen und Lehrlinge;

2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstättenschau);

3. unverzügliche schriftliche Meldung der bei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen vorgefundenen Mängel

a) an den Grundstückseigentümer, im Falle von Wohnungseigentum an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und, sofern die Einrichtung sich in den Räumen des Wohnungseigentümers befindet und zum Sondereigentum gehört, zusätzlich an den Wohnungseigentümer, den der Verwalter dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu benennen hat,

b) an die zuständige Behörde, wenn die Mängel nicht innerhalb einer von dem Bezirksschornsteinfegermeister zu setzenden Frist abgestellt worden sind;

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4. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2) in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen;



4. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen;

5. Beratung in feuerungstechnischen Fragen;

6. Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teilnahme an ihr nach Landesrecht;

7. Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung auf Aufforderung durch die zuständige Behörde in seinem Bezirk;

8. Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie die Brandverhütung betreffen;

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9. Ausstellung der Bescheinigung zu Rohbau- und Schlußabnahmen nach Landesrecht;



9. Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist;

10. Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungsstücken oder ähnlichen Einrichtungen sowie Feststellung und Weiterleitung der für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes;

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Überwachung nach § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701), in seiner jeweils geltenden Fassung übertragen worden ist;



11. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Überwachung nach § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), in seiner jeweils geltenden Fassung übertragen worden ist;

12. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an den Betrieb heizungs- oder raumlufttechnischer oder der Versorgung mit Brauchwasser dienender Anlagen oder Einrichtungen, soweit ihm diese nach § 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgesetzes übertragen worden ist.

(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte Arbeiten dürfen dem Bezirksschornsteinfegermeister nur übertragen werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Bundes zugelassen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Bezirksschornsteinfegermeister andere Reinigungs-, Überprüfungs-, Meß- und sonstige Überwachungsarbeiten insbesondere zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder der rationellen Energieverwendung zu übertragen, soweit diese Arbeiten einen Bezug zum Aufgabengebiet des Bezirksschornsteinfegermeisters nach Absatz 1 aufweisen.

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(3) Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 8, 10 und 12 dürfen vorübergehend und gelegentlich auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten, durchgeführt werden, wenn sie die in den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) bestimmten Voraussetzungen erfüllen.

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§ 14 Nebenerwerb




§ 14 (aufgehoben)


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(1) Dem Bezirksschornsteinfegermeister ist eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines Berufes untersagt, es sei denn, daß der dafür erforderliche Zeitaufwand unerheblich ist.

(2) Die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören, ist dem Bezirksschornsteinfegermeister nur innerhalb des eigenen Kehrbezirks und nur insoweit gestattet, als dadurch nicht die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gefährdet werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, soweit die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gewährleistet bleiben.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Wohnsitz




§ 17 (aufgehoben)


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Der Bezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb seines Kehrbezirks oder dessen Nahbereich wohnen. Ausnahmen sind nur aus triftigen Gründen zur Vermeidung besonderer Härten zulässig. Jeder Wohnungswechsel ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.



 
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§ 18 Zugehörigkeit zur Feuerwehr




§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Bezirksschornsteinfegermeister soll bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Pflicht- oder Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes angehören.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2012) 
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§ 19 Aufzeichnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters und Datenübermittlung




§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat in bezug auf eine Feuerungsanlage aufzuzeichnen:

1. Name und Anschrift

a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Betreibers oder

b) im Falle von Wohnungseigentum des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz und, falls die Feuerungsanlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers, den der Verwalter dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu benennen hat, und, falls abweichend, des Betreibers,

2. Art der Anlage einschließlich ihrer technischen Daten und Angaben über ihren Betrieb und Standort der Anlage,

3. die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 vorgeschriebenen Arbeiten,

4. die von ihm festgestellten Mängel (§ 13 Abs. 1 Nr. 3) und

5. die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat für jedes Kalenderjahr ein Kehrbuch zu führen, in dem mindestens einzutragen sind:

1. Art und Standort der Feuerungsanlage,

2. die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der Ausführung,

3. alle sonstigen gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der Ausführung,

4. die Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung,

5. das Datum der Feuerstättenschau.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Führung des Kehrbuches und über die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ihre Vorlage an die zuständige Behörde und ihre Übergabe an den Nachfolger im Kehrbezirk.

(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten aus seinen Aufzeichnungen an öffentliche Stellen übermitteln, soweit das für die Erfüllung seiner Aufgaben, die Bekämpfung der Luft-, Boden- und Gewässerverschmutzung, die rationelle Energieverwendung, die Bauaufsicht oder die Brandbekämpfung erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Behörde die Kosten der Datenübermittlung.

(4) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen nur übermitteln, soweit der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Die Kosten der Datenübermittlung trägt die anfordernde nicht-öffentliche Stelle. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. Für andere Zwecke dürfen die übermittelten Daten mit Zustimmung der übermittelnden Stelle verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 zulässig wäre.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2012) 

§ 20 Vertretung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung hat der Bezirksschornsteinfegermeister einen anderen Schornsteinfegermeister, möglichst den Inhaber eines benachbarten Kehrbezirks, mit seiner Vertretung zu beauftragen. Bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit oder Verhinderung hat die zuständige Behörde einen Stellvertreter zu bestellen; eine Bestellung zum Stellvertreter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Der Vertreter und der Stellvertreter führen die dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Aufgaben unter eigener Verantwortung auf dessen Rechnung aus. Die Kosten der Vertretung oder Stellvertretung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestellung eines Stellvertreters sowie über das Verfahren der Beauftragung eines Vertreters.




Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung hat der Bezirksschornsteinfegermeister einen anderen Schornsteinfegermeister, möglichst den Inhaber eines benachbarten Kehrbezirks, mit seiner Vertretung zu beauftragen. Bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit oder Verhinderung hat die zuständige Behörde einen Stellvertreter zu bestellen; eine Bestellung zum Stellvertreter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Der Vertreter und der Stellvertreter führen die dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Aufgaben unter eigener Verantwortung auf dessen Rechnung aus. Die Kosten der Vertretung oder Stellvertretung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Nutzungszeit




§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach dem Tode des Bezirksschornsteinfegermeisters verbleibt dem Ehegatten oder, falls dieser nicht mehr lebt, den minderjährigen Kindern des Kehrbezirksinhabers die Nutzung des Kehrbezirks für die Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats. Die Berechtigten können die Nutzung des Kehrbezirks jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ausschlagen.

(2) Ein Vertreter oder Stellvertreter hat nach Maßgabe des § 20 die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters wahrzunehmen.

(3) Der Vertreter oder Stellvertreter hat mindestens monatlich einmal mit den Nutzungsberechtigten abzurechnen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Einteilung der Kehrbezirke




§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Kehrbezirke sind so einzuteilen, daß

1. die Feuersicherheit gewährleistet ist,

2. der Bezirksschornsteinfegermeister seine Aufgaben ordnungsgemäß ausführen kann,

3. die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten aus seinen Aufgaben (§ 13 Abs. 1 und 2) nach Abzug der nach diesem Gesetz und nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu leistenden Beiträge für die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk und der notwendigen Geschäftskosten dem Bezirksschornsteinfegermeister ein angemessenes Einkommen sichern,

4. sie einander möglichst gleichwertig sind und ein möglichst zusammenhängendes Gebiet umfassen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Nachprüfung und Änderung der Kehrbezirkseinteilung




§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat in jedem Jahr, dessen Jahreszahl durch fünf teilbar ist, nachzuprüfen, ob die Kehrbezirkseinteilung im Interesse der Feuersicherheit oder der Gleichwertigkeit der Kehrbezirke zu ändern ist. Die Nachprüfung ist ferner in einem kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vorzunehmen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Vor einer Neueinteilung der Kehrbezirke sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der Schornsteinfegerinnung zu hören.

(2) Der Kehrbezirksinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Verwaltungsbehörde alle zur Nachprüfung der Kehrbezirkseinteilung erforderlichen Auskünfte über den Kehrbezirk zu erteilen und auf Aufforderung die von ihm geführten Aufzeichnungen (§ 19) vorzulegen.

(3) Bei Änderung seines Kehrbezirks hat der Bezirksschornsteinfegermeister keinen Anspruch auf Entschädigung.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Gebührenordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung) nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und der für den Bereich des Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern Vorschriften über Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters für durchgeführte Arbeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 zu erlassen.

(2) Die
Gebühren sind nach dem Arbeitsumfang und den dem Bezirksschornsteinfegermeister entstehenden notwendigen Aufwendungen zu bemessen; bei der Bemessung ist davon auszugehen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den Umsatz aus seiner beruflichen Tätigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuert. Bei Bemessung der Gebühren ist auch zu berücksichtigen, daß durch sie die gebührenfreien Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters abzugelten sind, die nach diesem Gesetz im Interesse des Gebührenschuldners ausgeführt werden.



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10 und 12 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu berücksichtigen.

(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten
die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden.

§ 25 Einziehung der Gebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf für die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten nur die in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem Landesrecht bestimmten Gebühren und seine Auslagen erheben. Eine Erhöhung oder Ermäßigung dieser Gebühren ist nicht zulässig.



(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf für die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten nur die in der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem Landesrecht bestimmten Gebühren und seine Auslagen erheben. Eine Erhöhung oder Ermäßigung dieser Gebühren ist nicht zulässig.

(2) Den Gebühren ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Das gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat eine spezifizierte Rechnung auszustellen, in der seine Auslagen und die Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung aufzuführen sind.

(4) Die Gebühr nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung ist eine öffentliche Last des Grundstücks und ist vom Grundstückseigentümer oder im Falle von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Sie verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Grundstückseigentümer oder Wohnungseigentümer und Dritten sowie zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem einzelnen Wohnungseigentümer werden dadurch nicht berührt. Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(5) Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung und für die Auslagen als Gesamtschuldner.



(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat eine spezifizierte Rechnung auszustellen, in der seine Auslagen und die Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren nach der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung aufzuführen sind.

(4) Die Gebühr nach der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung ist eine öffentliche Last des Grundstücks und ist vom Grundstückseigentümer oder im Falle von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Sie verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Grundstückseigentümer oder Wohnungseigentümer und Dritten sowie zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem einzelnen Wohnungseigentümer werden dadurch nicht berührt. Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(5) Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Gebühren nach der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung und für die Auslagen als Gesamtschuldner.

§ 26 Aufsichtsbehörde


(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister untersteht der Aufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde.

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(2) Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlaß eine Überprüfung des Kehrbezirks vornehmen. An dieser Überprüfung hat außer einem Vertreter der Aufsichtsbehörde ein Sachverständiger des Schornsteinfegerhandwerks teilzunehmen. Die durch die Überprüfung entstehenden Kosten trägt, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden, der Kehrbezirksinhaber. Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlaß die Vorlage der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen (§ 19) verlangen.



(2) Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlaß eine Überprüfung des Kehrbezirks vornehmen. An dieser Überprüfung hat außer einem Vertreter der Aufsichtsbehörde ein Sachverständiger des Schornsteinfegerhandwerks teilzunehmen. Die durch die Überprüfung entstehenden Kosten trägt, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden, der Kehrbezirksinhaber. Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu führenden Kehrbuchs und der für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen verlangen. Sie kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Ruhegeld


(1) Ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, erhält ein Ruhegeld. Ruhegeld erhält bei Vollendung des 65. Lebensjahres auch ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Rücknahme, Widerrufs oder Aufhebung erloschen ist, wenn er mindestens fünf Jahre als Mitglied der Versorgungsanstalt (§ 34) Beiträge entrichtet hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegeld entsteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister erloschen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit Ablauf des Tages, an dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem der Anspruchsberechtigte stirbt. Wird der Anspruchsberechtigte als Bezirksschornsteinfegermeister wiederbestellt, so erlischt der Anspruch auf Ruhegeld mit dem Tage der Bestellung.

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(3) Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend. Weist ein Mitglied nach, daß es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm die zwölf Jahre übersteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen. Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 55. Lebensjahres erloschen ist, ist so zu stellen, als ob der Versorgungsfall erst im Zeitpunkt der Vollendung seines 55. Lebensjahres eingetreten wäre, dabei ist mindestens eine Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt von zehn Jahren zugrunde zu legen.



(3) Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend. Weist ein Mitglied nach, daß es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm die zwölf Jahre übersteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen. Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 55. Lebensjahres erloschen ist, ist so zu stellen, als ob der Versorgungsfall erst im Zeitpunkt der Vollendung seines 55. Lebensjahres eingetreten wäre, dabei ist mindestens eine Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt von zehn Jahren zugrunde zu legen.

(4) Der Jahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 beläuft sich für jedes begonnene Jahr während der ersten 20 Jahre der Mitgliedschaft auf dreieinhalb vom Hundert, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes weitere begonnene Jahr der Mitgliedschaft auf drei vom Hundert des Jahreshöchstbetrages. Der Jahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages.

(5) Das Ruhegeld ist um die Zahlbeträge der Versichertenrente zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten auf Grund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen zustehen; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Bezirksschornsteinfegermeister während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist das Ruhegeld ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Bezirksschornsteinfegermeister in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten wird und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt. Wird die Rente aus den sozialen Rentenversicherungen neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Ruhegeld neu festzustellen, es sei denn, die Neuberechnung beruht auf den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen.

(6) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 3 und 4 ist einem Anspruchsberechtigten, der wegen Berufsunfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung in den Ruhestand versetzt worden ist, ein Ruhegeld von mindestens 85 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) abzüglich der nach Absatz 5 vorzunehmenden Kürzungen zu zahlen.

(7) Bei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen sind Veränderungen des Jahreshöchstbetrages oder der Versicherten- und Verletztenrenten aus der gesetzlichen Sozialversicherung jeweils zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie wirksam werden; Veränderungen des Jahreshöchstbetrages, die nach dem 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1977 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1977 berücksichtigt.



§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes


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Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt 72 vom Hundert des jeweiligen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines verheirateten, kinderlosen Angestellten des Bundes in der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe Vc des Bundes-Angestelltentarifvertrages ohne Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen und solcher Einkommensbestandteile, die nicht grundsätzlich allen Angestellten dieser Vergütungsgruppe zufließen.



(1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt 81 vom Hundert des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen.

(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Witwengeld und Witwergeld


(1) Die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters, eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder eines Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 erhält Witwengeld. Das Witwengeld beträgt für die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 55 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Witwe eines Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Witwengeld 55 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Witwengeld ist um die Zahlbeträge der Witwenrente zu kürzen, die die Witwe auf Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Rentensplitting unter Ehegatten, die Minderung der Witwenrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. § 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt entsprechend für die Witwenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als 0,855 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird. Wird die Witwenrente aus den sozialen Rentenversicherungen wegen der Erfüllung oder des Wegfalls der Voraussetzungen für eine große Witwenrente oder der Aufteilung der Witwenrente auf mehrere Berechtigte neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Witwengeld neu festzustellen.

(2) § 29 Abs. 7 gilt für das Witwengeld entsprechend.

(3) Der Anspruch auf Witwengeld entsteht,

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1. für die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 21 Abs. 1;



1. (aufgehoben)

2. für die Witwe eines Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Todestages des Anwartschaftsberechtigten;

3. für die Witwe eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 mit dem auf seinen Tod folgenden Vierteljahresersten.

Der Anspruch auf Witwengeld endet mit dem Tage der Wiederverheiratung der Witwe oder mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Witwe stirbt.

(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, die §§ 21 und 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4, § 61 Abs. 3 sowie § 69e Abs. 5 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

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(5) Witwer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen erhalten entsprechend den Absätzen 1 bis 4 Witwergeld.



(5) Witwer und überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen erhalten entsprechend den Absätzen 1 bis 4 Witwergeld.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2012) 

§ 42 Aufsicht


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(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesministerium der Finanzen.

(2) Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der die Jahresrechnung sowie eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr enthalten muß.

(3) Spätestens alle drei Jahre hat die Geschäftsführung eine versicherungstechnische Bilanz
für die Versorgungsanstalt aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4)
Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.

(5)
Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.

(6) Die Aufsichtsbehörde erläßt Richtlinien über
die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt.



(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält

1.
die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt,

2.
eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,

3. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger sowie der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens insbesondere Modellrechnungen zur demographischen Entwicklung der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens sowie des zu leistenden Jahresbeitrags in den künftigen zehn Kalenderjahren.

Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuleiten.

(3)
Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.

(4)
Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.

(5) Für
die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend.

§ 43 Beiträge


(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk werden, soweit sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt gedeckt sind, durch Beiträge aufgebracht.

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(2) Beitragspflichtig sind jeder Bezirksschornsteinfegermeister und die nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen. Die Beitragspflicht entsteht bei Bezirksschornsteinfegermeistern im Zeitpunkt der Bestellung, bei den nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen im Zeitpunkt des Todes des Kehrbezirksinhabers.



(2) Beitragspflichtig sind jeder Bezirksschornsteinfegermeister. Die Beitragspflicht entsteht bei Bezirksschornsteinfegermeistern im Zeitpunkt der Bestellung.

(3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt zu entrichten. In der Satzung kann bestimmt werden, daß die Beiträge bis zu drei Monate im voraus zu zahlen sind.



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§ 50 Ordnungswidrigkeiten




§ 50 (aufgehoben)


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen nicht fristgerecht reinigen oder überprüfen läßt,

2. entgegen § 1 Abs. 3 das Betreten von Grundstücken oder Räumen oder die Vornahme von Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nicht duldet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 2 Abs. 2 Kehr- oder Überprüfungsarbeiten ausführt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



 
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§ 54 Rangberechnung




§ 54 (aufgehoben)


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Bei der Rangberechnung ist ein Bewerber hinsichtlich der Zeiten vor dem 1. Dezember 1964, in denen er nicht in die Bewerberliste eingetragen worden war, obwohl die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 bis 3 und 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 831) erfüllt waren, so zu stellen, als ob er in die Bewerberliste eingetragen gewesen wäre.