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Änderung § 12 SchfG vom 29.11.2008

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§ 12 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 12 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Allgemeine Berufspflicht


(Text alte Fassung)

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist verpflichtet, seine Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen.

(2) Die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters ist unbeschadet der Vorschrift des § 20 Abs. 1 auf seinen Kehrbezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde ist der Bezirksschornsteinfegermeister verpflichtet, auch außerhalb seines Kehrbezirks tätig zu werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bezirksschornsteinfegermeister sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen. Bezirksschornsteinfegermeister dürfen keine Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 20 gilt entsprechend.

(2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können.

(3) Mit ihren Aufgaben und Befugnissen als Bezirksschornsteinfegermeister sind sie
unbeschadet der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde sind sie verpflichtet, auch außerhalb ihres Bezirks tätig zu werden.