Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach §
13 Abs. 2
KWG beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen oder durch die Änderung von Positionen des Handelsbuchs die Großkreditdefinitionsgrenze (§
13 Abs. 1
KWG) unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.