Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Unterabschnitt 3 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

Abschnitt 2 Sondervorschriften für Großkredite

Unterabschnitt 3 Sonderbestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute

§ 24 Organisatorische Maßnahmen



Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ein Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 bis 3 KWG festgestellt wird. Es hat eine Beschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Positionen für das Bundesaufsichtsamt und die zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank auf Abruf vorzuhalten.


§ 25 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs



Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positionen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestichtags des Vormonats zum Geschäftsschluß nach Maßgabe des Vordrucks gemäß Anlage 3 der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen. Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.


§ 26 Ausnahmen von den Beschlußfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 KWG



Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13 Abs. 2 KWG beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen oder durch die Änderung von Positionen des Handelsbuchs die Großkreditdefinitionsgrenze (§ 13 Abs. 1 KWG) unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.


§ 27 Quartalsmäßige Kenntnisnahme der Geschäftsleiter



Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag und vom höchsten Auslastungsgrad der einzelnen Großkredite im Verlauf des vorangegangenen Quartals in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen, bleibt unberührt.


§ 28 Beschlußfassungspflichten bei Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze



Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkrediteinzelobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).


§ 29 Unterlegung von Überschreitungsbeträgen durch Kapitalanlagegesellschaften



Das Bundesaufsichtsamt kann Kapitalanlagegesellschaften auf Antrag im Einzelfall von der Verpflichtung zur Unterlegung einer Überschreitungsposition mit haftendem Eigenkapital nach § 13 Abs. 3 Satz 2 KWG nach pflichtgemäßem Ermessen widerruflich ganz oder teilweise freistellen.


§ 30 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG



(1) Ein Nichthandelsbuchinstitut hat jeweils bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Großkredite des vorangegangenen Quartals anzuzeigen. Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 sind die Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG mit dem Einzelanzeigenvordruck gemäß Anlage 1 der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für jeden Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden. Gelten nach § 19 Abs. 2 KWG mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck und außerdem für die Kreditnehmereinheit der Vordruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.

(2) Die Landeszentralbanken übersenden den Instituten vorbereitete Anzeigen für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. Einzelanzeigen sind für solche Kreditnehmer zu verwenden, die in der vorbereiteten Anzeige nicht genannt sind. Ist der Kredit an einen in der vorbereiteten Anzeige genannten Kreditnehmer nicht mehr anzuzeigen, so sind die entsprechenden Betragszeilen in der vorbereiteten Anzeige zu streichen. Bei Änderungen des Namens/der Firma, des Wohnsitzes/Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG ist entsprechend zu verfahren; in diesem Falle sind gemäß Absatz 1 Einzelanzeigen einzureichen, in denen in dem Feld "Erläuterungen" auf die eingetretenen Änderungen mit der Angabe des Zeitpunkts der Änderung hinzuweisen ist. Änderungen von bestehenden Kreditnehmereinheiten sind zu begründen. Auf dem vorletzten Blatt der vorbereiteten Anzeige sind die Stückzahl und die Summe der in der vorbereiteten Anzeige angezeigten Kredite aufzuführen. Danach sind die Stückzahl der Einzelanzeigen und die Summe aller einzeln angezeigten Kredite anzugeben. Auf dem Schlußblatt ist eine Gesamtsumme aller gemeldeten Kredite, aufgegliedert nach den Spalten des Vordrucks, zu bilden. Das Schlußblatt der vorbereiteten Anzeige ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(3) Hat ein Institut zu einem Meldetermin keine vorbereitete Anzeige, aber mehr als eine Einzelanzeige einzureichen, so ist den Anzeigen, für gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 1 KWG jeweils gesondert, eine Zusammenstellung beizufügen. Die Zusammenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen und die Summe aller angezeigten Kredite enthalten, die nach den Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. Sie ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(4) Absatz 1 gilt für Anzeigen, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG einzureichen hat, mit der Maßgabe entsprechend, daß die Anzeigen bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen sind.

(5) Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG und die Ermittlung des Quartalshöchststandes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluß maßgeblich, solange der Kredit nicht die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet; § 13 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt. Solange das Institut von dem Wahlrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch macht, braucht es bei der Ermittlung des Quartalshöchststandes nur die Monatsultima (§ 13 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2) zu berücksichtigen.


§ 31 Abrufbereitschaft



(1) Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite täglich zum Geschäftsschluß zu berechnen. Großkredite, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 KWG, anzeigepflichtig sind, hat es unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzuschlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genommenen Anrechnungserleichterungen für das Bundesaufsichtsamt und die zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank auf Abruf vorzuhalten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, solange das Institut sicherstellt, daß seine Großkredite jeweils nicht 80 vom Hundert der Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, und das Institut sich entsprechend durch eine Anzeige, die es der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einreicht, aufsichtlich festlegt. Das Institut kann sich jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank eine Gegenanzeige in dreifacher Ausfertigung einreicht.


§ 32 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 KWG



Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 KWG sind unverzüglich der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.


§ 33 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze



(1) Überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes die Großkrediteinzelobergrenze oder die Großkreditgesamtobergrenze, hat es dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; § 30 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluß auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.


§ 34 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten



(1) Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten (§ 13 Abs. 4 KWG) sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni bis zum 15. August schriftlich in dreifacher Ausfertigung der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen. In der Anzeige sind Firma und Sitz des Anschlußkunden, das zugesagte Kontingent, die in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inanspruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des Kreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang der Haftung des Anschlußkunden anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anzeigen, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG einzureichen hat.


§ 35 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung



Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze und alle Großkredite zusammen nicht die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten.