§ 4 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:
- 1.
- 1Der Besitzer muss sämtliche Schweine in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten absondern. 2Er hat die Zahl der Schweine unter Angabe der verendeten und nachgeborenen Tiere schriftlich oder elektronisch zu erfassen. 3Diese Kontrollaufzeichnung ist täglich auf dem neuesten Stand zu halten.
- 2.
- 1Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 2Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. 3Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. 4Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
- 3.
- Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
- 4.
- 1Verendete oder getötete Schweine sind so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. 2Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
- 5.
- Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
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interne Verweise§ 15 VSchwKrSchV (vom 01.05.2014) ... Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ... Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Absatz 2, § 7, § 11 Absatz 1 Satz 2 ... 2 oder § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 ... 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht richtig absondert, 5. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ... 1 oder Satz 3 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt, 6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 ... rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, 7. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 8. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, ... 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Nummer 3 ein Schwein verbringt, 9. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ein Schwein nicht oder ... 5, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 10. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 13 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit ... Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ... Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Absatz 2, § 7, § 11 Absatz 1 Satz 2 ... 2 oder § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 ... 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht richtig absondert, 5. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ... 1 oder Satz 3 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt, 6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 ... rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, 7. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 8. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, ... 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Nummer 3 ein Schwein verbringt, 9. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ein Schwein nicht oder ... 5, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 10. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ...
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