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§ 3 - Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit (VSchwKrSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. 11.04.2001 BGBl. I S. 604; zuletzt geändert durch Artikel 133 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen



Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,

1.
für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

2.
für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,

a)
eine Untersuchung,

b)
eine Absonderung oder

c)
eine behördliche Beobachtung.

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Zitierungen von § 3 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VSchwKrSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSchwKrSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 VSchwKrSchV (vom 01.05.2014)
... vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 , § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Absatz 2, § 7, § 11 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 13 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
... vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 , § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Absatz 2, § 7, § 11 Absatz 1 ...