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Änderung § 81 BRAO vom 01.08.2021

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§ 81 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 81 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse


(Text alte Fassung)

(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.

(Text neue Fassung)

(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.

(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.