§ 81 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 81 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse | |
(Text alte Fassung) (1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes. | (Text neue Fassung) (1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes. |
(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an. |