Tools:
Update via:
Änderung § 184 BRAO vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 184 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 184 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 184 Pflicht zur Verschwiegenheit | (Text neue Fassung)§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verschwiegenheit ist § 76 entsprechend anzuwenden. | (1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al152155-0.htm