Änderung § 59p BRAO vom 01.08.2022

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§ 59p BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 59p BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

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§ 59p (neu)


(Text neue Fassung)

§ 59p Rechtsanwaltsgesellschaft


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Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' führen.




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