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Änderung § 134 BRAO vom 01.08.2022

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§ 134 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 134 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts


(Text neue Fassung)

§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer


vorherige Änderung

1 Die Hauptverhandlung kann gegen einen Rechtsanwalt, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2 Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.



1 Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2 Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.