§ 191a BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 191a BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 191a Einrichtung und Aufgabe | |
(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59b. | (Text neue Fassung) (2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a. |
(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Satzungsversammlung gehören an: 1. ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; 2. mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder. |