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Änderung § 161 BRAO vom 01.09.2009

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§ 161 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 161 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Textabschnitt unverändert)

§ 161 Bestellung eines Vertreters


(Text alte Fassung)

(1) Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Rechtsanwaltskammer ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Rechtsanwaltskammer ein Vertreter bestellt. 2 Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören. 3 Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.