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Änderung § 161 BRAO vom 01.06.2007

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§ 161 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 161 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 161 Bestellung eines Vertreters


(Text alte Fassung)

(1) Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Landesjustizverwaltung ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Rechtsanwalt zu hören. Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(Text neue Fassung)

(1) Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Rechtsanwaltskammer ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)