Änderung § 170 BRAO vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 170 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 170 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 139 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz. 2 Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. 3 Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. 3 Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Gründe vorliegt.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.

(4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.






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