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Änderung § 169 BRAO vom 08.09.2015

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§ 169 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 169 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 139 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz mit.

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.

(2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.