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Änderung § 11 BRAO vom 01.06.2007

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§ 11 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 11 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid der Landesjustizverwaltung


(Text neue Fassung)

§ 11 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bescheid, durch den die Landesjustizverwaltung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.



(1) Der Bescheid, durch den die Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber erstmals als Rechtsanwalt zugelassen werden will.

vorherige Änderung

(3) Hat die Landesjustizverwaltung einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.



(3) Hat die Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)