§ 18 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 18 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Text alte Fassung) § 18 Lokalisierung | (Text neue Fassung)§ 18 (aufgehoben) |
(1) Jeder Rechtsanwalt muß bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein. (2) Die erste Zulassung bei einem Gericht wird zugleich mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilt. (3) Der Rechtsanwalt kann auf die Rechte aus der Zulassung bei einem Gericht nur verzichten, um bei einem anderen Gericht zugelassen zu werden. |