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Änderung § 19 BRAO vom 01.06.2007

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§ 19 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 19 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Antrag auf Zulassung bei einem Gericht


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Zulassung bei einem Gericht wird auf Antrag erteilt.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Vor der Entscheidung ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will, zu hören.

(3) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.