Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 BRAO vom 01.06.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RASvStG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 23 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Gleichzeitige Zulassung bei dem Amts- und Landgericht


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat.