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Änderung § 112 BRAO vom 01.06.2007

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§ 112 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 112 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358

(Textabschnitt unverändert)

§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer


(Text alte Fassung)

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 4 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.