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Änderung § 109 BRAO vom 01.06.2007

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§ 109 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 109 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 109 Enthebung vom Amt des Beisitzers


(Text neue Fassung)

§ 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,

1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;



(1) Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet,

1. wenn er keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;

2. wenn er zum Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;

3. wenn er eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.

§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann einen Rechtsanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als Beisitzer entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.

(3)
Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,

1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;

(Textabschnitt unverändert)

2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;

3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.

vorherige Änderung

(2) Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken.

(3)
Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören.



Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)