§ 3 - Rebflächenrodungsverordnung (RebflRodV k.a.Abk.)

V. v. 09.11.2000 BGBl. I S. 1502; zuletzt geändert durch V. v.02.05.2001 BGBl. I S. 837
Geltung ab 18.11.2000; FNA: 7847-11-4-97 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 3 Verfahren und Höhe der Prämie



Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, haben sie in der Rechtsverordnung

1.
die erforderlichen Vorschriften über das Verfahren für die Gewährung der Prämie festzulegen,

2.
die Höhe der Prämie je Hektar auf Grundlage der in Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Kriterien unter Beachtung der in Artikel 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 aufgestellten Obergrenzen festzusetzen.



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