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§ 4 - Rebflächenrodungsverordnung (RebflRodV k.a.Abk.)

V. v. 09.11.2000 BGBl. I S. 1502; zuletzt geändert durch V. v.02.05.2001 BGBl. I S. 837
Geltung ab 18.11.2000; FNA: 7847-11-4-97 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 4 Bedingungen und Mindestrodungsfläche



Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, können sie in der Rechtsverordnung

1.
die Gewährung der Prämie für bestimmte Flächen an Bedingungen im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 knüpfen, insbesondere um ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Umweltbelangen in den betreffenden Anbaugebieten sicherzustellen,

2.
bestimmen, dass die Prämie auch für Flächen von mindestens 10 Ar und höchstens 25 Ar gewährt werden kann, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht um die gesamte Weinbaufläche des Betriebs handelt.

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