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§ 1 - Zweite Treuhandunternehmensübertragungsverordnung (2. TreuhUntÜV)

V. v. 25.07.1996 BGBl. I S. 1115; zuletzt geändert durch Artikel 593 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.07.1996; FNA: IV-0-3-2 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
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§ 1 Übertragung von Aufgaben



Die der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.



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Frühere Fassungen von § 1 2. TreuhUntÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 593 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 541 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 2. TreuhUntÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. TreuhUntÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. TreuhUntÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 541 9. ZustAnpV Zweite Treuhandunternehmensübertragungsverordnung
...  In § 1 Satz 2 der Zweiten Treuhandunternehmensübertragungsverordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 593 10. ZustAnpV Änderung der Zweiten Treuhandunternehmensübertragungsverordnung
...  In § 1 Satz 2 der Zweiten Treuhandunternehmensübertragungsverordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. ...