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§ 5 - Sattlermeisterverordnung (SattlMstrV)

V. v. 26.02.1993 BGBl. I S. 288; aufgehoben durch § 10 V. v. 15.08.2008 BGBl. I S. 1733
Geltung ab 01.05.1993; FNA: 7110-3-106 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachzeichnen:

a)
Lesen von Zeichnungen,

b)
Zeichnen von Plänen und Schnittmustermodellen nach technischen und modischen Aspekten,

c)
Entwerfen von Ausrüstungen für Tiere, Fahrzeuge und Boote;

2.
Fachtechnologie:

a)
zuggerechte Beschirrung nach anatomischen Gesetzen,

b)
Innenausstattung von Kraftfahrzeugen, Booten, Kutschen und Flugzeugen,

c)
Aufbau und Funktion von Sportgeräten,

d)
Kunststoffverarbeitungstechniken,

e)
Arbeits- und Betriebskunde einschließlich Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde,

f)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

g)
Verdingungsordnung für Leistungen, berufsbezogenen Normen, Brandschutz sowie berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung, Verarbeitung und Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen;

4.
Fachrechnen:

a)
Materialbedarfsberechnungen einschließlich der Verschnittfeststellung,

b)
Aufmaßberechnungen;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.

 
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