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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Sattler-Handwerk (Sattlermeisterverordnung - SattlMstrV)

V. v. 26.02.1993 BGBl. I S. 288; aufgehoben durch § 10 V. v. 15.08.2008 BGBl. I S. 1733
Geltung ab 01.05.1993; FNA: 7110-3-106 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Sattler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Entwurf, Anfertigung, Aufarbeitung und Restaurierung von

1.
Ausrüstungen, insbesondere Geschirre, Sättel, Schutzdecken und Zubehör, für Zug-, Reit-, Trag- und andere Tiere,

2.
Innenausstattungen für Kraftfahrzeuge, Boote, Kutschen und Flugzeuge, Sitz- und Liegepolster sowie Anfertigung von Verdecken, Planen und Zelten,

3.
Erzeugnissen der Fein- und Koffersattlerei, Arbeitsschutzartikeln, Trachtenkleidung, insbesondere von Trachtenträgern und Lederhosen,

4.
Sportartikeln und -geräten aus Leder, Textilien und Kunststoffen.

(2) Dem Sattler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse des Zusammenstellens von Kutsch- und Arbeitsgeschirren sowie von Reitzeugen,

2.
Kenntnisse über die Anatomie von Zug-, Reit-, Trag- und anderen Tieren,

3.
Kenntnisse über den körpergerechten Aufbau von Fahrzeugsitzen,

4.
Kenntnisse über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen, Booten, Kutschen und Flugzeugen,

5.
Kenntnisse der Arten, Zusammensetzung, Eigenschaften, Lagerung, Verarbeitung, Pflege und Reinigung der Werk- und Hilfsstoffe,

6.
Kenntnisse über Form- und Farbgebung,

7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

8.
Kenntnisse der Verdingungsordnung für Leistungen, der berufsbezogenen Normen, des Brandschutzes sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,

9.
Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Handhabung und Pflege der berufsbezogenen Werkzeuge und Maschinen,

10.
Lesen und Anfertigen von Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen,

11.
Anfertigen von Modellen, Arbeits- und Zuschneidemustern,

12.
Zuschneiden von Leder, Textilien und anderen Werkstoffen,

13.
Nähen von Hand und mit Maschinen,

14.
Schweißen von PVC-beschichteten Geweben,

15.
Kleben der Werkstoffe,

16.
Bohren, Nieten, Nageln, Füllen, Beziehen und Schärfen,

17.
Herrichten von Fäden, Vorstechen, Aufputzen und Reifeln,

18.
Flechten, Rundflechten, Kaschieren,

19.
Herstellen von Polsterungen aus Formpolstern, Federn, Federkernen und Schaumstoffen,

20.
Herstellen und Verarbeiten von Polsterbezügen,

21.
Herstellen von Schweiß- und Zollnähten mit Heißluftschweißgeräten und sonstigen Schweißanlagen,

22.
Einschlagen, Einziehen und Legen von Falten, Anschlagen von Bügeln,

23.
Behandlen von Oberflächen, insbesondere Färben, Imprägnieren und Pflegen,

24.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge und Maschinen.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als sechs Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
ein vollständiges Kutsch- oder Arbeitsgeschirr für Ein- oder Zweispänner,

2.
ein schweres Arbeitskummet mit Unterkummet,

3.
ein vollständiges Sellet,

4.
ein Reitsattel,

5.
ein vollständiger Innenausschlag eines Personenkraftwagens oder einer Kutsche,

6.
ein Kabriolett-Verdeck mit Himmel und Polsterung,

7.
ein Bootsverdeck sowie die vollständige Innenpolsterung eines Bootes,

8.
eine Zollplane mit Mittelteilung, aufgepaßt auf einen Lastkraftwagen, sowie Polstern und Beziehen einer Lastkraftwagen-Sitzgarnitur,

9.
ein Musterkoffer aus Leder mit verschiedenen Einsätzen und eine Herrengarnitur, bestehend aus Geldbörse, Brieftasche, Handgelenktasche und Schlüsseletui,

10.
eine hochwertige Ledertasche, eingeschlagen, mit Innentasche und Falten in den Böden und eine Herrengarnitur, bestehend aus Geldbörse, Brieftasche, Handgelenktasche und Schlüsseletui,

11.
Polstern und Beziehen eines Turnpferdes und eines Turnkastens,

12.
eine Bundlederhose oder eine kurze Trachtenlederhose mit Stickerei.

(2) Werkzeichnung, Arbeitsbericht und Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
fünf verschiedene Handnähte,

2.
fünf verschiedene Maschinennähte,

3.
zwei verschiedene Schweißnähte,

4.
Klebe- und Einfaßarbeiten,

5.
Spann- und Schnurarbeiten.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachzeichnen:

a)
Lesen von Zeichnungen,

b)
Zeichnen von Plänen und Schnittmustermodellen nach technischen und modischen Aspekten,

c)
Entwerfen von Ausrüstungen für Tiere, Fahrzeuge und Boote;

2.
Fachtechnologie:

a)
zuggerechte Beschirrung nach anatomischen Gesetzen,

b)
Innenausstattung von Kraftfahrzeugen, Booten, Kutschen und Flugzeugen,

c)
Aufbau und Funktion von Sportgeräten,

d)
Kunststoffverarbeitungstechniken,

e)
Arbeits- und Betriebskunde einschließlich Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde,

f)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

g)
Verdingungsordnung für Leistungen, berufsbezogenen Normen, Brandschutz sowie berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung, Verarbeitung und Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen;

4.
Fachrechnen:

a)
Materialbedarfsberechnungen einschließlich der Verschnittfeststellung,

b)
Aufmaßberechnungen;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.