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§ 39 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 39 Planausschnitte



Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.



 

Zitierungen von § 39 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 HOAI Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
... nach § 6 zu berechnen. (6) Die §§ 20 und 38 Abs. 8 und § 39 gelten ...
§ 44 HOAI Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
... §§ 20, 36, 38 Abs. 8 und § 39 gelten ...