(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
- Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- -
- gute fachliche Vorgaben,
- -
- geringe Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
- -
- geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,
- -
- geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- -
- geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
- 2.
- Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- -
- durchschnittliche fachliche Vorgaben,
- -
- durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
- -
- durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,
- -
- durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- -
- durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
- 3.
- Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- -
- geringe fachliche Vorgaben,
- -
- starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
- -
- starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,
- -
- umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- -
- hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
- 1.
- Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,
- 2.
- Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,
- 3.
- Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis 9 Punkten zu bewerten.