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§ 49c - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 49c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan


§ 49c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.

(2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen1 bis 5
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen20 bis 50
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen20 bis 40
4. Endgültige Planfassung5


(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
Abgrenzen des Planungsbereichs

Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
- ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs
- Schutzzweck
- Schutzverordnungen
- Eigentümer
 
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen

Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs
Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung

Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Erfassen und Darstellen von
- Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll
- Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind
- Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse
- Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur

Vorschläge für
- gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten
- Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs
- Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften
- die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen

Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber
 
4. Endgültige Planfassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte 


(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leitungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.

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Zitierungen von § 49c Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49c HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49d HOAI Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
... Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49c aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der ...