(1) Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
- 1.
- Honorarzone I:
Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;
- 2.
- Honorarzone II:
Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;
- 3.
- Honorarzone III:
Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;
- 4.
- Honorarzone IV:
Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;
- 5.
- Honorarzone V:
Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2) Bewertungsmerkmale sind:
- 1.
- Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
- 2.
- Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
- 3.
- Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
- 4.
- akustische Nutzungsart des Innenraums,
- 5.
- Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(3) §
63 Abs. 2 gilt sinngemäß.