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Teil XI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Teil XI Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

§ 80 Schallschutz



(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

1.
in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz),

2.
die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).

(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:

1.
Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),

2.
schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.

(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:

1.
schalltechnische Bestandsaufnahme,

2.
Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,

3.
Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,

4.
Mitwirken bei der Ausführungsplanung,

5.
Abschlußmessungen.


§ 81 Bauakustik



(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:

 Bewertung in v. H.
der Honorare
1. Erarbeiten des Planungskonzepts
Festlegen der Schallschutzanforderungen
10
2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes35
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung30
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe5
5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten20


(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 83.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4).

(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kostengruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

(6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(7) § 22 gilt sinngemäß.


§ 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik



(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

-
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;

2.
Honorarzone II:

Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

-
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,

-
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,

-
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,

-
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

-
Universitäten und Hochschulen,

-
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

-
Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,

-
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

-
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;

3.
Honorarzone III:

Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

-
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,

-
Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,

-
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,

-
Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,

-
Tonstudios und akustische Meßräume.

(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.


§ 83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik



(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 83 Abs. 1
Anrechenbare
Kosten
Euro
Zone I Zone II Zone III
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
255.6461.6051.8411.8412.1172.1172.439
300.0001.7652.0272.0272.3342.3342.692
350.0001.9412.2282.2282.5662.5662.959
400.0002.1122.4202.4202.7922.7923.216
450.0002.2782.6102.6103.0093.0093.463
500.0002.4272.7842.7843.2123.2123.704
750.0003.1473.6103.6104.1644.1644.799
1.000.0003.7924.3474.3475.0115.0115.777
1.500.0004.9395.6635.6636.5346.5347.531
2.000.0005.9676.8436.8437.8957.8959.099
2.500.0006.9147.9317.9319.1509.15010.549
3.000.0007.8018.9498.94910.31910.31911.896
3.500.0008.6379.9079.90711.42711.42713.170
4.000.0009.43810.82310.82312.48512.48514.389
4.500.00010.20411.70511.70513.49813.49815.558
5.000.00010.94012.54812.54814.47514.47516.686
7.500.00014.30916.41216.41218.92918.92921.818
10.000.00017.32819.87619.87622.92122.92126.425
15.000.00022.68826.02526.02530.01530.01534.600
20.000.00027.48231.52431.52436.35736.35741.915
25.000.00031.89136.57936.57942.18842.18848.633
25.564.59432.38537.14537.14542.84142.84149.386


(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.


§ 84 Sonstige Leistungen für Schallschutz



Für Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach § 80 Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.


§ 85 Raumakustik



(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.

(2) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen insbesondere:

1.
raumakustische Planung und Überwachung,

2.
akustische Messungen,

3.
Modelluntersuchungen,

4.
Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.


§ 86 Raumakustische Planung und Überwachung



(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Leistungen:

 Bewertung
in v.H.
der Honorare
1. Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen der raumakustischen Anforderungen20
2. Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs35
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung25
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe5
5. Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten15


(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach den §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in § 89. § 22 bleibt unberührt.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1), geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes, sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4., 4.2 und 4.3) des betreffenden Innenraumes.

(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß.

(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(6) Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei Freiräumen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.


§ 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung



(1) Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1.
Honorarzone I:

Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;

2.
Honorarzone II:

Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;

3.
Honorarzone III:

Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;

4.
Honorarzone IV:

Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;

5.
Honorarzone V:

Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale sind:

1.
Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

2.
Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

3.
Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

4.
akustische Nutzungsart des Innenraums,

5.
Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.


§ 88 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung



Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1.
Honorarzone I:

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;

2.
Honorarzone II:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m³, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1.000 m³, Großraumbüros;

3.
Honorarzone III:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1.500 m³, Filmtheater und Kirchen über 1.000 bis 3.000 m³, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3.000 m³;

4.
Honorarzone IV:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1.500 m³, Mehrzweckhallen bis 3.000 m³, Filmtheater und Kirchen über 3.000 m³;

5.
Honorarzone V:

Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3.000 m³, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Meßräume.


§ 89 Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung



(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 86 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 89 Abs. 1

Anrechenbare
Kosten
Euro

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V
vonbisvon bisvonbisvonbisvonbis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro
51.129
100.000
150.000
200.000
250.000
300.000
350.000
400.000
450.000
500.000
750.000
1.000.000
1.500.000
2.000.000
2.500.000
3.000.000
3.500.000
4.000.000
4.500.000
5.000.000
7.500.000
7.669.378
1.084
1.245
1.405
1.556
1706
1.861
1.998
2.142
2.287
2.420
3.094
3.731
4.958
6.132
7.270
8.387
9.485
10.568
11.635
12.692
17.858
18.207
1.411
1.621
1.827
2.022
2.217
2.417
2.600
2.784
2.969
3.146
4.021
4.849
6.442
7.971
9.451
10.904
12.328
13.735
15.124
16.501
23.213
23.668
1.411
1.621
1.827
2.022
2.217
2.417
2.600
2.784
2.969
3.146
4.021
4.849
6.442
7.971
9.451
10.904
12.328
13.735
15.124
16.501
23.213
23.668
1.738
1.993
2.248
2.493
2.734
2.974
3.201
3426
3.655
3.873
4.943
5.967
7.926
9.806
11.631
13.420
15.175
16.904
18.612
20.305
28.569
29.128
1.738
1.993
2.248
2.493
2.734
2.974
3.201
3.426
3.655
3.873
4.943
5.967
7.926
9.806
11.631
13.420
15.175
16.904
18.612
20.305
28.569
29.128
2.061
2.368
2.664
2.959
3.245
3.530
3.802
4.072
4.330
4.603
5.871
7.089
9.414
11.646
13.812
15.932
18.016
20.075
22.106
24.115
33.925
34.589
2.061
2.368
2.664
2.959
3.245
3.530
3.802
4.072
4.338
4.603
5.871
7.089
9.414
11.646
13.812
15.932
18.016
20.075
22.109
24.115
33.925
34.589
2.388
2.740
3.085
3.430
3.762
4.087
4.404
4.714
5.024
5.330
6.793
8.207
10.898
13.480
15.992
18.448
20.863
23.244
25.594
27.919
39.281
40.049
2.388
2.740
3.085
3.430
3.762
4.087
4.404
4.714
5.024
5.330
6.793
8.207
10.898
13.480
15.992
18.448
20.863
23.244
25.594
27.919
39.281
40.049
2.715
3.116
3.507
3.897
4.273
4.644
5.005
5.356
5.706
6.056
7.721
9.325
12.381
15.319
18.172
20.964
23.706
26.411
29.083
31.728
44.636
45.510



(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.


§ 90 Sonstige Leistungen für Raumakustik



Für Leistungen nach § 85 Abs. 2, soweit sie nicht in § 86 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.