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Artikel 9 - Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften (KErmÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.07.1969 BGBl. I S. 901; aufgelöst durch Artikel 18 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 26.07.1969; FNA: 202-2 Verwaltungsgebühren
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Artikel 9



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 5 am 1. Juli 1970 außer Kraft.

(2) und (3) (aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von Artikel 9 Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 18 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 KErmÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KErmÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 KErmÄndG
... Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Artikel 9 ) verlieren ihre Gültigkeit 1. die Verordnung zur Änderung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 18 2. BRBG Auflösung des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften
...  Die Artikel 5, 8 und 9 Absatz 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur ...