(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt bei monatlich beigebrachten Beträgen
- 1.
- bis zu insgesamt 5.112,92 Euro 1 vom Hundert,
- 2.
- für jeden weiteren im Monat beigebrachten Betrag bis zu insgesamt weiteren 5.112,92 Euro 0,5 vom Hundert,
- 3.
- für jeden weiteren im Monat über die Nummern 1 und 2 hinaus beigebrachten Betrag 0,2 vom Hundert.