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Abschnitt III - Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV)

neugefasst durch B. v. 06.01.2003 BGBl. I S. 8; zuletzt geändert durch § 5 V. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1840; aufgehoben durch § 5 V. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1840
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2032-1-17 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Abschnitt III Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung

§ 5



(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt bei monatlich beigebrachten Beträgen

1.
bis zu insgesamt 5.112,92 Euro 1 vom Hundert,

2.
für jeden weiteren im Monat beigebrachten Betrag bis zu insgesamt weiteren 5.112,92 Euro 0,5 vom Hundert,

3.
für jeden weiteren im Monat über die Nummern 1 und 2 hinaus beigebrachten Betrag 0,2 vom Hundert.


§ 6



(1) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen.

(2) Der Berechnung der Vergütung nach § 5 Abs. 2 sind die im Kalendermonat beigebrachten Beträge für jeden einzelnen Auftrag getrennt, unabhängig von der Reihenfolge der tatsächlichen Erledigung, ausgehend von dem geringsten über den jeweils höheren bis zum höchsten Betrag zugrunde zu legen.

(3) Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.