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§ 4 - Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 06.07.1990 BGBl. I S. 1349, 1351; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 424-5-5 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 4 Zulassung zur Prüfung



(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die durch Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.

(3) Der Bescheid, durch den die Zulassung zur Prüfung versagt wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Antragsteller zuzustellen.

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