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§ 3 - Keramikermeisterverordnung (KeramMstrV)

V. v. 03.02.1983 BGBl. I S. 63; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.01.2006 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 7110-3-75 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
ein freigedrehtes Gefäß mit einer Höhe von mindestens 40 cm und einem Durchmesser von mindestens 30 cm sowie eine freigedrehte, glasierte Schale mit einem Fertigmaß von mindestens 50 cm Durchmesser,

2.
eine glasierte Baukeramik als Aufbauarbeit mit einem Fertigmaß von mindestens 60 x 60 cm,

3.
ein Krug und eine Schale oder eine Baukeramik, jeweils dekoriert und glasiert.

(2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit einen Entwurf in Form einer Werkzeichnung und eine Beschreibung der Meisterprüfungsarbeit zur Zustimmung vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
der Entwurf und die Beschreibung nach Absatz 2,

2.
die Kostenberechnung.

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