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§ 4 - Keramikermeisterverordnung (KeramMstrV)

V. v. 03.02.1983 BGBl. I S. 63; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.01.2006 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 7110-3-75 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Drehen einer Serie von Gefäßen mit einer Höhe von mindestens 25 cm nach vorgegebenem Muster,

2.
Drehen von Tellern oder Schalen nach vorgegebener Zeichnung,

3.
Drehen eine Dose mit Deckel,

4.
Ausformen mit einer mehrteiligen Stückform, Zusammensetzen und Garnieren,

5.
Anfertigen und Verstegen einer quadratischen Platte mit einer Kantenlänge von 50 cm,

6.
Aufbauen eines Körpers nach vorgegebener Zeichnung,

7.
Dekorieren eines Gefäßes durch Malen,

8.
Aufbringen eines plastischen Dekors auf ein Gefäß oder eine Platte,

9.
Drehen eines Gipsmodells mit einer Höhe von 20 cm nach vorgegebenem Muster oder Schnitzen eines Henkels.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen worden sind.