Tätigkeiten nach den §§
2,
4 bis 13, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland ausgeübt werden, gelten nicht als Beschäftigung im Sinne des
Aufenthaltsgesetzes. Gleiches gilt für Tätigkeiten von Personen, die nach den §§
23 bis 30 der
Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.