Änderung § 36 RVG vom 31.12.2006

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§ 36 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 36 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht


(1) Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

(Text alte Fassung)

1. schiedsrichterliche Verfahren nach dem Zehnten Buch der Zivilprozessordnung und

(Text neue Fassung)

1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und

2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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