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Artikel 20 - 2. Justizmodernisierungsgesetz (2. JustizModG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 31.12.2006, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 20 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2006 RVG § 15, § 19, § 22, § 30, § 36, § 44, Anlage 1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Abs. 6 werden nach den Wörtern „einzelnen Handlungen" die Wörter „oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören," eingefügt.

2.
§ 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6.

3.
In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nichts anderes" durch die Wörter „kein niedrigerer Höchstwert" ersetzt.

4.
In § 30 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 36 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „dem Zehnten Buch" durch die Angabe „Buch 10" ersetzt.

6.
In § 44 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2600" durch die Angabe „Nummer 2500" ersetzt.

7.
Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug".

b)
Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor den Wörtern „die gerichtliche Protokollierung" werden die Wörter „ein selbständiges Beweisverfahren oder" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich."

c)
In Nummer 2102 werden im Gebührentatbestand die Wörter „die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind" durch die Wörter „für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen" ersetzt.

d)
Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 3 wird vor den Wörtern „ohne Beteiligung des Gerichts" das Wort „auch" eingefügt.

bb)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „entstanden ist" durch das Wort „entsteht" ersetzt.

bbb)
In Satz 3 werden die Wörter „der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist" durch die Wörter „der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist" ersetzt.

e)
Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Nr. 2 werden das Komma und die Angabe „§ 130a" gestrichen.

bb)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet."

f)
In Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB."

g)
Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, §§ 90a, 94a FGO oder § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird."

h)
Die Nummern 3300 und 3301 werden aufgehoben.

i)
Nummer 3302 wird Nummer 3300.

j)
Nummer 3303 wird Nummer 3301 und der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:

„Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3300 beträgt...".

k)
In Nummer 3306 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern „verfahrenseinleitenden Antrag" die Wörter „oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält," eingefügt.

l)
In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1,0" durch die Wörter „in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0" ersetzt.

m)
In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand die Angabe „(§ 574 ZPO)" durch die Angabe „(§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)" ersetzt.

n)
Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug".

o)
Der Anmerkung zu Nummer 7000 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich."



 

Zitierungen von Artikel 20 2. Justizmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 2. JustizModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. JustizModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), 17. den am 31. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416 ), 18. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. ...

Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 3 WEGuaÄndG Änderung anderer Vorschriften (vom 18.04.2007)
... vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird wie folgt ...