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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im RVG

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)

Artikel 3 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 788; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449; Geltung ab 01.07.2004
FNA: 368-3; 3 Rechtspflege 36 Kostenrecht
Änderungen / Synopse | 41 Gesetze verweisen aus 53 Artikeln auf Rechtsanwaltsvergütungsgesetz


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Höhe der Vergütung

§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten

§ 3a Vergütungsvereinbarung

§ 4 Erfolgsunabhängige Vergütung

§ 4a Erfolgshonorar

§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung

§ 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts

§ 6 Mehrere Rechtsanwälte

§ 7 Mehrere Auftraggeber

§ 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung

§ 9 Vorschuss

§ 10 Berechnung

§ 11 Festsetzung der Vergütung

§ 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe

§ 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument

Abschnitt 2 Gebührenvorschriften

§ 13 Wertgebühren

§ 14 Rahmengebühren

§ 15 Abgeltungsbereich der Gebühren

§ 15a Anrechnung einer Gebühr

Abschnitt 3 Angelegenheit

§ 16 Dieselbe Angelegenheit

§ 17 Verschiedene Angelegenheiten

§ 18 Besondere Angelegenheiten

§ 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen

§ 20 Verweisung, Abgabe

§ 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache

Abschnitt 4 Gegenstandswert

§ 22 Grundsatz

§ 23 Allgemeine Wertvorschrift

§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

§ 24 (aufgehoben)

§ 25 Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung

§ 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung

§ 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung

§ 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren

§ 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz

§ 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz

§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

§ 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung

§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation

§ 35 Hilfeleistung in Steuersachen

§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren

§ 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten

§ 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 39 In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt

§ 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt

§ 41 Prozesspfleger

Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldsachen

§ 42 Feststellung einer Pauschgebühr

§ 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

§ 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

§ 46 Auslagen und Aufwendungen

§ 47 Vorschuss

§ 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung

§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

§ 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe

§ 51 Festsetzung einer Pauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen

§ 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen

§ 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten

§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

§ 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse

§ 56 Erinnerung und Beschwerde

§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde

§ 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen

§ 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse

Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 60 Übergangsvorschrift

§ 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1)