(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand der landseitigen Anlagen auf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwachungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen überprüfen. Unbeschadet des §
6 Absatz 2 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden.
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§ 16 FäV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2018) ... vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Fährinhaber a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet, b) ... oder unkenntlich macht, 2. als Fährführer a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet, b) ...
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften ... (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,". 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Überwachung der für den Betrieb der ... Fassung,". 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ... 15 eingefügt: „§ 15 Übergangsregelung Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte ... a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht ... aa) Folgender neuer Buchstabe a wird eingefügt: „a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht ...