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§ 3 - Fährenbetriebsverordnung (FäV)

V. v. 24.05.1995 BGBl. I S. 752; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 9501-50 Verkehrsordnung
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§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich



Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren

1.
der Bundeswehr,

2.
der Bundespolizei,

3.
der Bereitschaftspolizeien der Länder,

4.
des Zivil- und Katastrophenschutzes,

5.
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,

6.
der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.





 

Frühere Fassungen von § 3 FäV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 41 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 FäV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FäV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FäV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FäV Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
... Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 41 WSVZuAnpV Änderung der Fährenbetriebsverordnung
... Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt. 2. In § 3 Nummer 5 werden a) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des ...