(1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen.
(2) 1Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. 2Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 16 FäV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2018) ... 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt, e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt, f) entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr ... e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt, f) entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt, g) entgegen § 13 die Fähre gegen ...
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330