Die Verringerungen der Gesamtvergütungen zum Ausgleich der Budgetüberschreitungen nach §
84 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung entfallen für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.